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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Pfizer Consumer Healthcare GmbH

  1. 1. Allgemeines
    1. 1.1 Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
    2. 1.2 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Garantieerklärungen, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
    3. Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind oder werden, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. 2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge erlangen für uns Verbindlichkeit erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder mit Auslieferung der Ware.
  3. 3. Preise
    1. 3.1 Alle Preisangaben verstehen sich grundsätzlich in EURO einschließlich Verpackung zuzüglich der vom Besteller zu tragenden Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
    2. 3.2 Eine Versendung der Ware innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt auf unsere Kosten, sofern der Nettorechnungsbetrag EURO 100,– überschreitet. Bei Aufträgen bis zu dieser Wertgrenze sowie bei Versendungen ins Ausland können die Versendungskosten dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt werden. Wird vom Besteller eine besondere Versandart gewünscht, so trägt er die entstehenden Mehrkosten.
    3. 3.3 Wir behalten uns die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Preise vor.
  4. 4. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
    1. 4.1 Warenlieferungen sind zahlbar spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag. In Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, bei Voraus- und Sofortkasse sowie Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 1,5 % Skonto. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an. Bei Aufträgen mit einem Nettorechnungsbetrag von nicht mehr als EUR 100,00 behalten wir uns im übrigen die Auslieferung per Nachnahme vor.
    2. 4.2 Für den Zeitraum des Zahlungsverzugs des Bestellers fallen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an, sofern uns nicht aus einem anderen Grund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie weiterer Rechte wegen Zahlungsverzögerung bleibt vorbehalten.
    3. 4.3 Wir sind nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren, in jedem Fall erfolgt die Hingabe von Schecks und Wechseln erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung unserer Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises mit Zahlungsmitteln, die sich der Besteller durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Kaufpreisanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Besteller.
    4. 4.4 Stehen mehrere Forderungen gegen den Besteller offen und reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Besteller ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
    5. 4.5 Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängel der Sache, steht dem Besteller nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
    6. 4.6 Wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder nach Abschluss des Vertrags aus sonstigen Gründen erkennbar wird, dass unsere Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern
  5. 5. Lieferung, Gefahrübergang
    1. 5.1 Wir versenden die Ware nach unserer Wahl ab Werk oder ab Lager; hierbei kann es sich auch um ein auswärtiges Werk oder Lager oder das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird.
    2. 5.2 Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns versichert. Die Wahl des Versandweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
    3. 5.3 Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin das Lager verlässt. Sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
    4. 5.4 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse berechtigten uns – auch innerhalb des Verzugs –, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. Zu den nicht zu vertretenden Hindernissen zählen auch Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände , Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, sonstige behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Streik und Aussperrung. Unsere sonstigen gesetzlichen Rechte wegen Leistungshindernissen bleiben unberührt.
    5. 5.5 Der Besteller ist zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet, sofern dies nicht im Einzelfall für ihn unzumutbar ist.
  6. 6. Eigentumsvorbehalt
    1. 6.1 Alle von uns gelieferten Waren (im folgenden auch "Vorbehaltsware" genannt) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung.
    2. 6.2 Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Ziffern 6.3 und 6.4 auf uns übertragen werden können.
    3. 6.3 Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung, Vermischung und Vermengung von Sachen in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
    4. 6.4 Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht. Ziffer 6.3 Sätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
    5. 6.5 Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
    6. 6.6 Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 6.6 bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers widerrufen. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
    7. 6.7 Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
    8. 6.8 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware fachgerecht und pfleglich zu behandeln und zu lagern und hierbei auch und insbesondere die auf der Ware angegebenen Lagervorschriften einzuhalten. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.
    9. 6.9 Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
      Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware hat der Besteller unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
  7. 7. Mängelanzeige und Rechte des Bestellers bei Mängeln
    1. 7.1 Die bei einer Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung erkennbaren Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung der Ware, sonstige Sachmängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige erlöschen jegliche Mängelrechte des Bestellers wegen des betreffenden Mangels.
    2. 7.2 Auf unser Verlangen hat der Besteller beanstandete Ware an uns oder einen von uns benannten Dritten einzusenden.
    3. 7.3 Etwaige Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
    4. 7.4 Jegliche Mängelhaftung ist u.a. ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die von uns festgesetzten Anwendungshinweise nicht beachtet wurden oder Veränderungen irgendwelcher Art an der gelieferten Ware durch hierzu nicht von uns autorisierte Personen vorgenommen wurden oder gelieferte Ware sonst unsachgemäß behandelt wurde. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines haftungsbegründenden Mangels trägt der Besteller ab dem Zeitpunkt der Annahme der Ware.
    5. 7.5 Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.
    6. 7.6 Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 Bürgerliches Gesetzbuch bleiben unberührt. Soweit wir im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziffer 8 beschränkt.
    7. 7.7 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, (2) bei Abweichung von etwaigen von uns gem. § 443 BGB übernommenen Garantie. Die vorgenannte einjährige Verjährungsfrist findet auf Schadensersatzansprüche wegen Mängeln auch dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht oder es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet auch keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 Bürgerliches Gesetzbuch sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  8. 8. Haftung
    1. 8.1 Für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder auf Vorsatz beruhen, sowie für Personenschäden haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Besteller deshalb vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluß nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im übrigen sind Ansprüche des Bestellers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen.
    2. 8.2 Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    3. 8.3 Die in dieser Ziffer 8 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Besteller.
  9. 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Code of Conduct
    1. 9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin.
    2. 9.2 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten. Wir sind berechtigt, anstelle des Gerichts des vorstehend vereinbarten Gerichtsstands jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
    3. 9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf finden keine Anwendung.
    4. 9.4 Unsere Mitarbeiter unterliegen dem Code of Conduct der Pfizer Consumer Healthcare GmbH in seiner jeweils gültigen Fassung.

HINWEIS

Daten unserer Kunden und Abnehmer werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

Stand: März 2011

 

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